I.T.C. Incentive Training Communication GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 ALLGEMEINER TEIL
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der I.T.C. Incentive Training Communication GmbH, im weiteren I.T.C. genannt, bei denen I.T.C. Kunden Software, Trainingsleistungen, Telekommunkationsdienstleistungen, Beratungsdienstleistungen, Installationsleistungen, Supportleistungen oder sonstige Sachen, Rechte und Leistungen zur Verfügung stellt.
(2) I.T.C. liefert und leistet ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende Bestimmungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung und zwar auch nicht, wenn I.T.C. solchen Bestimmungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
§2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
(1) Alle Angebote erfolgen freibleibend.
(2) Ein Angebot gilt dann als angenommen, wenn dieses von I.T.C. schriftlich bestätigt wurde oder mit dem ersten Tätigwerden entsprechend des Angebotes oder der Entgegennahme unserer Produkte oder Entgegennahme der Leistung.
(3 )Bei Online Buchung stellt die Buchung des /der Teilnehmer das verbindliche Angebot im Rechtssinne dar. Dieses Angebot gilt erst nach schriftlicher Bestätigung seitens I.T.C. als angenommen.
§3 LEISTUNGSUMFANG
(1) Umfang und Ziel der von I.T.C. durchgeführten Leistungen, auch Beratungs-/Trainingsleistungen, bestimmen sich ausschließlich nach dem zwischen dem Kunden und I.T.C. schriftlich vereinbarten Auftrag. Mündliche Abreden werden nur dann Bestandteil des Leistungsumfangs, wenn sie von I.T.C. schriftlich bestätigt worden sind.
(2) Bei Leistungen ist der Kunde verpflichtet, I.T.C. eine ausreichend detaillierte Leistungsbeschreibung vorzulegen, aus welchem sich Art, Umfang und Zielsetzung der von I.T.C. durchzuführenden Leistungen eindeutig ergeben, bei umfangreichen Leistungen sollte dies qualitativ einem Pflichtenheft entsprechen. Soweit vom Kunden erwünscht, wird I.T.C. den Kunden bei der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung in angemessenem Umfang unterstützen. Die Unterstützungsleistung ist vergütungspflichtig. Wenn eine Abnahme der Leistung vereinbart ist, gilt die Leistungsbeschreibung/das Pflichtenheft als Grundlage für die Abnahme; ist eine Abnahme vereinbart, so berührt dies nicht die Rechtsnatur des Vertrages als Dienstleistungsvertrag.
(3) Sollte eine Partei im Verlauf der Durchführung einer Leistung feststellen, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfanges notwendig oder sinnvoll ist, so teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. In einem solchen Fall werden sich die Parteien über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderungen sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Leistungsvergütung untereinander abstimmen. I.T.C. ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat.
§4 ABNAHME DER LEISTUNG
(1) Leistungen von I.T.C. sind vom Kunden unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber der Leistungsbeschreibung fest, teilt er dies I.T.C. unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichende konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um I.T.C. die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Die Beseitigung der Abweichungen setzt voraus, dass die festgestellt Abweichung von I.T.C. reproduziert werden.
(2) Wesentliche Abweichungen werden von I.T.C. baldmöglichst beseitigt und dem Kunden zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nichtwesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von I.T.C. im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
(3) Verweigert der Kunde die Abnahme, so kann ihm I.T.C. schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist von ihm festgestellte Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die gelieferte Leistung betrieblich nutzt.
(4) Ansprüche aus Schadensfällen, welche durch die Leistung von I.T.C. nachträglich entstanden sind, verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
§5 PFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Der Kunde erkennt an, dass I.T.C. für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen (laut Angebot) auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche in seiner Betriebssphäre für eine sachgerechte Leistungsdurchführung von I.T.C. erforderlichen Informationen und Infrastrukturleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, welche dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten kann I.T.C. dem Kunden in Rechnung stellen.
(2) Soweit der Kunde mit I.T.C. bestimmte Bereitstellungstermine oder Verfügbarkeiten vereinbart hat, gelten diese nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanter Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung des Rahmenvertrages mit eingesetzten Angestellten oder freien Mitarbeitern des Vertragspartners weder mittelbar oder unmittelbar ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu begründen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fällig.
§6 VERTRAGSLAUFZEIT
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem abgeschlossenen Auftrag zwischen dem Kunden und I.T.C..
§7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, PREISE, ZAHLUNGSVERZUG
(1) Die Preise gelten ohne besondere Vereinbarung stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, werden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Die mit Vertragsabschluss zur Abdeckung vorlaufender Kosten fällig werdenden Abschlagszahlungen werden mit dem Kunden einzeln vereinbart.
(4) Der Kunde gerät in Verzug, sobald er fällige Zahlungen nicht spätestens 14 Tage nach Zugang einer Rechnung begleicht. I.T.C. bleibt vorbehalten, den Verzug nach Fälligkeit durch die Erteilung einer Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Kunde in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Preis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt bezahlt werden soll, und er nicht zu diesem Zeitpunkt leistet.
(5) Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Kunden. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist I.T.C. auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu erhalten.
§8 HAFTUNG
(1) Von I.T.C. wird eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, Verzug, zu vertretender Unmöglichkeit sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich wesentlicher Vertragspflichten übernommen.
(2) Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch für den Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Datenverluste.
(3) I.T.C. übernimmt keine Haftung für Ausfallzeiten.
(4) Haftungs- und Schadensersatzansprüche beschränken sich auf den Auftragswert.
§9 URHEBERRECHTE
(1) Die im Rahmen unserer Leistungserbringung/ unserer Veranstaltungen ausgehändigten Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – weder in vollem Umfang noch in Auszügen – ohne Einwilligung der I.T.C. vervielfältigt oder sonstig, insbesondere auch nicht gewerblich, genutzt werden.
(2) Beistellung von Teilnehmerunterlagen.
Setzt I.T.C. in Seminaren, Workshops oder sonstigen Einsätzen für einen Auftraggeber Teilnehmerunterlagen ein, erwirbt der Auftraggeber keinerlei weitergehende Nutzungsrechte hieran. Alleine I.T.C. steht das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare, unterlizenzierbare Nutzungsrecht weiter zu.
(3) Erwerb von Teilnehmerunterlagen.
Beauftragt ein Auftraggeber die Erstellung einer Teilnehmerunterlage zur eigenen Nutzung, so erwirbt dieser damit ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, das also weder übertragbar noch unterlizenzierbar ist. I.T.C. behält ihr unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares Nutzungsrecht.
§10 GEWÄHRLEISTUNG
(1) Die Gewährleistungsfrist gegenüber nicht privaten Verbrauchern beträgt 12 Monate.
(2) Die I.T.C. behält sich im Falle gewährpflichtiger Mängel vor, statt der Wandlung oder Minderung auf ihre Kosten nachzubessern oder nachzuliefern. Erst nach Fehlschlagen des zweiten Versuches zur Nachbesserung und Nachlieferung kann der Kunde wandeln oder mindern.
(3) Sobald Mängel bei der von I.T.C. erstellten Leistung auftreten, teilt dies der Kunde I.T.C. unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Leistung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Die Mängel sind innerhalb von einer Woche ab Übergabe schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Garantieversprechen in Zusammenhang mit der Freiheit von Rechten Dritter werden nicht abgegeben. Für den Fall, dass der Auftraggeber wegen Verletzung oder angeblicher Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen werden sollte, wird I.T.C. den Auftraggeber nicht von diesen Ansprüchen freistellen. Es ist Sache des Auftraggebers, die Rechtefreiheit zu prüfen.
(5) Wird die Leistung durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung.
(6) Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.
§11 DURCHFÜHRUNG/STORNIERUNG VON SEMINAREN
(1) Die Buchung eines Seminares (Seminare sind: Veranstaltungen jeglicher Natur wie Workshops, Sessions et al.) ist für den Kunden verbindlich.
(2) Wird ein gebuchter Seminartermin kundenseitig nicht wahrgenommen, tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder storniert, so ist ungeachtet dessen der vereinbarte Rechnungsbetrag in voller Höhe zu zahlen, abzüglich ersparter Aufwendungen, die I.T.C. mit 50% des Rechnungsbetrages pauschalisiert. Dem Kunden steht im Einzelfall der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
(3) Wenn I.T.C. auf Wunsch des Kunden einen gebuchten Seminartermin verschiebt, so bleibt die ursprüngliche Fälligkeit der Rechnung und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung des Kunden davon unberührt.
(4) I.T.C. behält sich die Nichtdurchführung einer Veranstaltung vor, z.B. bei Ausfall von Referenten/ Trainer oder aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse. Bei derartigem Ausfall eines Seminars besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. I.T.C. kann in solchen Fällen nicht zum Ersatz des Schadens, insbesondere auch von Reise- und Übernachtungskosten, Arbeitsausfall, entgangenem Gewinn oder Ansprüchen Dritter verpflichtet werden; vom Kunden geleistete Zahlungen werden von I.T.C. zurückerstattet.
(5) Vorstehendes gilt ebenso bei Ausfall eines Seminares durch Verhinderung des Trainers wegen Krankheit, Unfall, hindernden Ereignissen im Bahn-, Flug- Straßenverkehr oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse.
§12 SALVATORISCHE KLAUSEL
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so soll das die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht beeinträchtigen. Die Parteien sind verpflichtet zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
§13 SCHLUSSBESTIMMUNG / GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT
(1) Alle Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Sie können auch mittels Telefax oder E-Mail übersandt werden. Dies gilt auch für von I.T.C. erstellte Rechnungen.
(2) Der Erfüllungsort ist der Ort, der in dem Vertrag mit dem Kunden festgelegt worden ist.
(3) Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten das Gericht Langen/Hessen. Zusätzlich kann I.T.C. ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.
FÜR PROJEKTE GELTEN NACHSTEHENDE AGB:
I.T.C. Incentive Training Communication GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Projekte(AGB)
§1 GELTUNGSBEREICH UNSERER AGB
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden AGB. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Etwaigen abweichenden AGB unserer Auftraggeber wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich speziell bestätigt worden sind. Gleiches gilt für mündliche Zusagen und Nebenabreden.
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Produkte und Leistungen gelten diese AGB als angenommen.
Alle Leistungen im Rahmen eines Angebotes/einer Vereinbarung verstehen sich als Dienstleistung im Sinne eines Dienstvertrages.
§2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
Alle Angebote erfolgen freibleibend.
Ein Angebot gilt dann als angenommen, wenn dieses von I.T.C. schriftlich bestätigt wurde oder mit dem ersten Tätigwerden im Sinne des Angebotes oder der Entgegennahme unserer Produkte oder Entgegennahme der Leistung.
§3 AUFTRAGSUMFANG
Maßgebliche Grundlage für die Art und den Umfang der von I.T.C. Incentive Training Communication GmbH, im weiteren I.T.C. genannt, zu erbringenden Leistungen und für das vom Auftraggeber an I.T.C. zu entrichtende Entgelt bildet der zwischen dem Auftraggeber und I.T.C. geschlossene Vertrag.
Der Auftraggeber kann I.T.C. über die im Angebot dargestellten Leistungen hinaus Vorschläge zu weiteren, in diesem Angebot noch nicht erfassten, Aufgabenstellungen unterbreiten. Kommt es in diesem Zusammenhang zu einer Erweiterung des Leistungsumfanges, ist dieser schriftlich zu fixieren. I.T.C. steht es frei, diesen Vorschlägen zu entsprechen, sie abzulehnen oder ein eigenständiges Angebot im Rahmen eines gesonderten Auftrages zu unterbreiten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, I.T.C. vollständig über sein Projekt zu informieren. Bei der Kalkulation der Leistungen geht I.T.C. von der Richtigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen aus. Sollten diese Informationen nicht zutreffen oder unvollständig sein und dadurch mehr Aufwendungen notwendig werden, wird das Angebot grundsätzlich unverbindlich und von I.T.C. entsprechend neu kalkuliert bzw. sind die bereits zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Preise dem erhöhten Aufwand angemessen anzupassen, falls sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Informationen des Auftraggebers erst im Rahmen der Auftrags- bzw. Projektrealisierung ergibt.
ANSPRECHPARTNER
I.T.C. setzt für die ihm übertragenen Aufgaben einen Projektleiter ein. Dieser ist für die eingesetzten Mitarbeiter von I.T.C. verantwortlich und steht dem Auftraggeber bei auftretenden Fragen zur Verfügung.
Der Auftraggeber benennt seinerseits einen verantwortlichen Mitarbeiter, mit dem I.T.C. die detaillierte Vorgehensweise verbindlich abstimmt. Dieser steht während der vereinbarten Arbeitszeit bei auftretenden Fragen und Problemen als kompetenter sowie entscheidungsbefugter Ansprechpartner zur Verfügung.
Diese als Ansprechpartner benannten Beauftragten des Auftraggebers sind ermächtigt, alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben, welche projektbezogenen Charakter haben, insbesondere auch solche, die für einen zügigen Fortgang der Ausführung der Arbeiten notwendig sind.
§4 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGSGEBERS
Der Auftraggeber wird I.T.C. im Rahmen der Ausführung der zu erbringenden Leistungen jede notwendige Unterstützung und Mitwirkung (wie z. B. Informationen, Sachmittel, Rechenzeiten, Testdaten, Arbeitsplätze usw.) unentgeltlich gewähren.
I.T.C. setzt für eine erfolgreiche Projektrealisierung voraus, dass der Auftraggeber im Bereich seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen für die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter von I.T.C. im DV- und im übrigen Arbeitsumfeld schafft, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Insbesondere sind die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
I.T.C. setzt weiter voraus, dass die zur Durchführung notwendigen Arbeits- und Kommunikationsmittel, einschließlich eines geeigneten Arbeitsplatzes vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, nach Beendigung des Projektes fachlich qualifiziertes Personal zur weiteren Betreuung der Projektleistung zur Verfügung zu stellen, um die allgemeine Betreuung übernehmen zu können.
§5 PROJEKTBESPRECHUNGEN
Die in Projektbesprechungen festgelegten Änderungen und Beschlüsse werden I.T.C. schriftlich sowie zeitnah zur Verfügung gestellt. Sollten Fehler oder Missverständnisse daraus erkenntlich sein bzw. wichtige Detailabsprachen darin fehlen, ist der jeweilige Vertragspartner umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.
§6 TERMINE
Die Einhaltung der Termine durch I.T.C. setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten selbständig, qualifiziert und termingerecht gemäß dem vereinbarten Terminplan nachkommt und insbesondere die von I.T.C. erbetenen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben erteilt.
Werden diese Pflichten nicht erfüllt oder verzögert sich die Durchführung der Arbeiten durch die Außerachtlassung der Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers oder durch sonstige Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so verlängert sich der Zeitplan entsprechend und die Fristen werden angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung verlängert.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Terminverschiebungen rechtzeitig mitzuteilen, damit I.T.C. aufgrund dieser Informationen disponieren kann. Ungeplante Wartezeiten gelten als Arbeitzeiten, es sei denn, I.T.C. hatte den Eintritt der ungeplanten Wartezeit zu vertreten.
I.T.C. informiert den Auftraggeber darüber, wenn Arbeiten nicht durchgeführt werden können aus Gründen, für die I.T.C. nicht verantwortlich ist oder wenn andere termingefährdende Situationen bei der Abwicklung des Auftrages auftreten. Die Information erfolgt an den für das Projekt zuständigen Projektleiter oder den Ansprechpartner.
Um alle Termine fristgerecht einhalten zu können, sind vor Beginn der Arbeiten alle dafür notwendigen Voraussetzungen durch den Auftraggeber zu schaffen.
§7 VERGÜTUNG
Mit Zustandekommen des Vertrages sind vom Auftraggeber 1/3 der vereinbarten Vergütung im Voraus an I.T.C. zu entrichten.
Das verbleibende Projekthonorar (2/3) wird über die Laufzeit in gleichen Monatsraten jeweils zum Beginn des Monats fällig.
Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Ist der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, behält sich I.T.C. vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen nicht auszuführen
Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von I.T.C. getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von I.T.C. für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter.
§8 ABNAHME UND ÜBERGABE DER LEISTUNGEN
Für den Fall einer vereinbarten Abnahme der von I.T.C. erbrachten Leistungen wird durch I.T.C. ein Übergabeprotokoll erstellt. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift, dass alle Leistungen im Rahmen des Auftrages erbracht und übergeben wurden und der Auftrag abgeschlossen ist. Das unterzeichnete Übergabeprotokoll berechtigt I.T.C. zur Rechnungslegung bezüglich der Restforderung.
Sind zwischen I.T.C. und dem Auftraggeber Teilleistungen vereinbart, gilt der vorherige Absatz für diese Teilleistungen entsprechend.
Bewirkt I.T.C. nach Übergabe des Projektes Leistungen an den Auftraggeber, werden diese gesondert und auf der Grundlage der jeweiligen aktuellen Preisliste von I.T.C. in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber hat mit I.T.C. diesbezüglich einen gesonderten Vertrag (z. B. in Form eines Wartung- und/oder Hotlinevertrags) geschlossen.
§9 HÖHERE GEWALT
Bei unvorhersehbaren Ereignissen im Sinne von höherer Gewalt (wie Wetterunbilden, Kriegen, militärischen Aktionen, Streik, Aussperrung usw.) treten die zeitlichen Verpflichtungen, die sich I.T.C. auferlegt hat, für deren Dauer außer Kraft.
§10 HAFTUNG
I.T.C. übernimmt keine Haftung für die von einem Hersteller zugesicherten Funktionalitäten in den Produkten und ist für verdeckte Mängel z. B. in eingesetzter Software nicht verantwortlich; ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Ausschluss einer eigenen Haftung wird I.T.C. aber ständig bemüht sein, sich an deren Fehlerbehebung aktiv zu beteiligen.
Der Ersatz von reinen Vermögensschäden z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall gleich aus welchem Rechtsgrund, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet I.T.C. nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
I.T.C. setzt als unbedingt erforderlich voraus, dass beim Auftraggeber eine jederzeit funktionsfähige Datensicherung vorliegt.
Die Durchführung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, es sei denn I.T.C. hätte sich hierzu ausdrücklich schriftlich verpflichtet.
I.T.C. haftet nicht für auftretende Mängel, die im Zusammenhang mit einer durch den Auftraggeber vorgenommenen oder sonst wie veranlassten Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen. Es obliegt dem Auftraggeber nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhen.
Stellt sich heraus, dass I.T.C. Leistungen zur Fehlerbeseitigung vorgenommen hat, für die I.T.C. tatsächlich nicht gewährleistungspflichtig gewesen ist, hat der Auftraggeber I.T.C. den Aufwand auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungsbewirkung gültigen Preisliste gegen Rechnungsstellung zu entgelten.
§11 VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
Die Vertragspartner verpflichten sich zur streng vertraulichen Behandlung aller ihnen im Rahmen dieses Vertrages zugänglich werdenden Kenntnisse und Informationen aus dem Bereich des jeweiligen anderen Vertragspartners.
Der Auftraggeber ermächtigt uns und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
Die persönlichen Daten des Auftraggebers werden von uns zur Abwicklung der Aufträge, eventueller Reklamationen und zu Auftraggeberinformationszwecken gespeichert und verwendet.
Es werden keine personenbezogenen Auftraggeberdaten von uns an Dritte weitergegeben.
Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Auftragsabwicklung die Übermittlung von Daten erfordern.
In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang jedoch auf das erforderliche Minimum.
Der Auftraggeber hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.
§12 ABWERBEKLAUSEL
Der Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, Angestellte von I.T.C. und sonstige mit I.T.C. vertraglich gebundene Personen, die im Rahmen dieses Vertrages zwischen den Parteien mit einer Leistungserbringung für den Auftraggeber befasst sind, für das eigene Unternehmen oder Dritte abzuwerben bzw. Abwerbeaktivitäten zu unterstützen.
Zeitlich gilt diese Unterlassungsverpflichtung für die gesamte Laufzeit des zwischen beiden Vertragsparteien geschlossenen Vertrages und weitere zwölf Monate ab dessen Beendigung.
Abwerbung im vorgenannten Sinn ist jedes mittelbare oder unmittelbare Einwirken auf einen Angestellten von I.T.C. oder sonstige mit I.T.C. vertraglich gebundene Personen mit dem Ziel, diesen zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder des Eingehens eines Dienstvertrages mit dem Auftraggeber oder Dritten direkt oder indirekt zu veranlassen.
§13 EIGENTUM UND URHEBERRECHT
Die Rahmen unserer Leistungserbringung/ unserer Veranstaltungen ausgehändigten Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – weder in vollem Umfang, noch in Auszügen – ohne Einwilligung der I.T.C. vervielfältigt oder sonstig, insbesondere auch nicht gewerblich, genutzt werden.
§14 SEMINARPROJEKTE
Für Seminarprojekte gilt:
(1)Die Umsetzung/Durchführung eines gebuchten Seminares, einer gebuchten sonstigen Dienstleistung ist für den Kunden verbindlich.
Wird ein gebuchter Seminartermin kundenseitig nicht wahrgenommen, tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder storniert, so ist ungeachtet dessen der vereinbarte Rechnungsbetrag in voller Höhe zu zahlen, abzüglich ersparter Aufwendungen, die I.T.C. mit 10% des Rechnungsbetrages pauschalisiert. Dem Kunden steht im Einzelfall der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
(2)Wenn I.T.C. auf Wunsch des Kunden einen gebuchten Seminartermin verschiebt, so bleibt die ursprüngliche Fälligkeit der Rechnung und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung des Kunden davon unberührt.
(3)I.T.C. behält sich die Abgabe einer Veranstaltung vor, z.B. bei Ausfall von Referenten/ Trainer oder aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse. Bei derartigem Ausfall eines Seminars besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. I.T.C. kann in solchen Fällen nicht zum Ersatz des Schadens, insbesondere auch von Reise- und Übernachtungskosten, Arbeitsausfall, entgangenem Gewinn oder Ansprüchen Dritter verpflichtet werden. Gleiches gilt bei Ausfall eines Seminares durch Verhinderung des Trainers wegen Krankheit, Unfall, hindernden Ereignissen im Bahn-, Flug- Straßenverkehr oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse.
§15 BETEILIGUNG DRITTER
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich von I.T.C. tätig werden, hat der Auftraggeber / Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. I.T.C. hat es gegenüber dem Auftraggeber / Kunden nicht zu vertreten, wenn sie aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber / Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
§16 LAUFZEIT, KÜNDIGUNG
Projektverträge, befristete Dienstleistungsverträge enden zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf.
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine der Vertragsparteien ihre aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten gröblich verletzt.
Dienstleistungen, die im Folgemonat nach der Kündigung an den Auftraggeber / Kunden übermittelt werden, weil sie den Leistungszeitraum noch betreffen, werden dem Auftraggeber gesondert nachberechnet.
§17 SONSTIGES
Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des §354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§18 SCHLUSSBESTIMMUNG / GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT
(1) Alle Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Sie können auch mittels Telefax oder E-Mail übersandt werden. Dies gilt auch für von I.T.C. erstellte Rechnungen.
(2) Der Erfüllungsort ist der Ort, der in dem Vertrag mit dem Kunden festgelegt worden ist.
(3) Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten das Gericht Langen/Hessen. Zusätzlich kann I.T.C. ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.
§19 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder enthält dieser Vertragstext eine Regelungslücke, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der angestrebten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 ALLGEMEINER TEIL
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der I.T.C. Incentive Training Communication GmbH, im weiteren I.T.C. genannt, bei denen I.T.C. Kunden Software, Trainingsleistungen, Telekommunkationsdienstleistungen, Beratungsdienstleistungen, Installationsleistungen, Supportleistungen oder sonstige Sachen, Rechte und Leistungen zur Verfügung stellt.
(2) I.T.C. liefert und leistet ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende Bestimmungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung und zwar auch nicht, wenn I.T.C. solchen Bestimmungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
§2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
(1) Alle Angebote erfolgen freibleibend.
(2) Ein Angebot gilt dann als angenommen, wenn dieses von I.T.C. schriftlich bestätigt wurde oder mit dem ersten Tätigwerden entsprechend des Angebotes oder der Entgegennahme unserer Produkte oder Entgegennahme der Leistung.
(3 )Bei Online Buchung stellt die Buchung des /der Teilnehmer das verbindliche Angebot im Rechtssinne dar. Dieses Angebot gilt erst nach schriftlicher Bestätigung seitens I.T.C. als angenommen.
§3 LEISTUNGSUMFANG
(1) Umfang und Ziel der von I.T.C. durchgeführten Leistungen, auch Beratungs-/Trainingsleistungen, bestimmen sich ausschließlich nach dem zwischen dem Kunden und I.T.C. schriftlich vereinbarten Auftrag. Mündliche Abreden werden nur dann Bestandteil des Leistungsumfangs, wenn sie von I.T.C. schriftlich bestätigt worden sind.
(2) Bei Leistungen ist der Kunde verpflichtet, I.T.C. eine ausreichend detaillierte Leistungsbeschreibung vorzulegen, aus welchem sich Art, Umfang und Zielsetzung der von I.T.C. durchzuführenden Leistungen eindeutig ergeben, bei umfangreichen Leistungen sollte dies qualitativ einem Pflichtenheft entsprechen. Soweit vom Kunden erwünscht, wird I.T.C. den Kunden bei der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung in angemessenem Umfang unterstützen. Die Unterstützungsleistung ist vergütungspflichtig. Wenn eine Abnahme der Leistung vereinbart ist, gilt die Leistungsbeschreibung/das Pflichtenheft als Grundlage für die Abnahme; ist eine Abnahme vereinbart, so berührt dies nicht die Rechtsnatur des Vertrages als Dienstleistungsvertrag.
(3) Sollte eine Partei im Verlauf der Durchführung einer Leistung feststellen, dass eine Änderung des ursprünglich festgelegten Leistungsumfanges notwendig oder sinnvoll ist, so teilt sie dies der anderen Partei unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. In einem solchen Fall werden sich die Parteien über die Durchführung der vorgeschlagenen Leistungsänderungen sowie über die möglichen Auswirkungen auf Leistungszeit und Leistungsvergütung untereinander abstimmen. I.T.C. ist erst dann zur Durchführung einer Leistungsänderung verpflichtet, wenn sie dieser schriftlich zugestimmt hat.
§4 ABNAHME DER LEISTUNG
(1) Leistungen von I.T.C. sind vom Kunden unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber der Leistungsbeschreibung fest, teilt er dies I.T.C. unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichende konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um I.T.C. die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Die Beseitigung der Abweichungen setzt voraus, dass die festgestellt Abweichung von I.T.C. reproduziert werden.
(2) Wesentliche Abweichungen werden von I.T.C. baldmöglichst beseitigt und dem Kunden zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nichtwesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von I.T.C. im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
(3) Verweigert der Kunde die Abnahme, so kann ihm I.T.C. schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist von ihm festgestellte Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die gelieferte Leistung betrieblich nutzt.
(4) Ansprüche aus Schadensfällen, welche durch die Leistung von I.T.C. nachträglich entstanden sind, verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
§5 PFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Der Kunde erkennt an, dass I.T.C. für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen (laut Angebot) auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche in seiner Betriebssphäre für eine sachgerechte Leistungsdurchführung von I.T.C. erforderlichen Informationen und Infrastrukturleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, welche dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten kann I.T.C. dem Kunden in Rechnung stellen.
(2) Soweit der Kunde mit I.T.C. bestimmte Bereitstellungstermine oder Verfügbarkeiten vereinbart hat, gelten diese nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanter Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung des Rahmenvertrages mit eingesetzten Angestellten oder freien Mitarbeitern des Vertragspartners weder mittelbar oder unmittelbar ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu begründen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fällig.
§6 VERTRAGSLAUFZEIT
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem abgeschlossenen Auftrag zwischen dem Kunden und I.T.C..
§7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, PREISE, ZAHLUNGSVERZUG
(1) Die Preise gelten ohne besondere Vereinbarung stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, werden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Die mit Vertragsabschluss zur Abdeckung vorlaufender Kosten fällig werdenden Abschlagszahlungen werden mit dem Kunden einzeln vereinbart.
(4) Der Kunde gerät in Verzug, sobald er fällige Zahlungen nicht spätestens 14 Tage nach Zugang einer Rechnung begleicht. I.T.C. bleibt vorbehalten, den Verzug nach Fälligkeit durch die Erteilung einer Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Kunde in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Preis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt bezahlt werden soll, und er nicht zu diesem Zeitpunkt leistet.
(5) Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Kunden. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist I.T.C. auch ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu erhalten.
§8 HAFTUNG
(1) Von I.T.C. wird eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, Verzug, zu vertretender Unmöglichkeit sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich wesentlicher Vertragspflichten übernommen.
(2) Die Haftung ist begrenzt auf vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch für den Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden und Datenverluste.
(3) I.T.C. übernimmt keine Haftung für Ausfallzeiten.
(4) Haftungs- und Schadensersatzansprüche beschränken sich auf den Auftragswert.
§9 URHEBERRECHTE
(1) Die im Rahmen unserer Leistungserbringung/ unserer Veranstaltungen ausgehändigten Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – weder in vollem Umfang noch in Auszügen – ohne Einwilligung der I.T.C. vervielfältigt oder sonstig, insbesondere auch nicht gewerblich, genutzt werden.
(2) Beistellung von Teilnehmerunterlagen.
Setzt I.T.C. in Seminaren, Workshops oder sonstigen Einsätzen für einen Auftraggeber Teilnehmerunterlagen ein, erwirbt der Auftraggeber keinerlei weitergehende Nutzungsrechte hieran. Alleine I.T.C. steht das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare, unterlizenzierbare Nutzungsrecht weiter zu.
(3) Erwerb von Teilnehmerunterlagen.
Beauftragt ein Auftraggeber die Erstellung einer Teilnehmerunterlage zur eigenen Nutzung, so erwirbt dieser damit ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, das also weder übertragbar noch unterlizenzierbar ist. I.T.C. behält ihr unbeschränktes, übertragbares, unterlizenzierbares Nutzungsrecht.
§10 GEWÄHRLEISTUNG
(1) Die Gewährleistungsfrist gegenüber nicht privaten Verbrauchern beträgt 12 Monate.
(2) Die I.T.C. behält sich im Falle gewährpflichtiger Mängel vor, statt der Wandlung oder Minderung auf ihre Kosten nachzubessern oder nachzuliefern. Erst nach Fehlschlagen des zweiten Versuches zur Nachbesserung und Nachlieferung kann der Kunde wandeln oder mindern.
(3) Sobald Mängel bei der von I.T.C. erstellten Leistung auftreten, teilt dies der Kunde I.T.C. unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Leistung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Die Mängel sind innerhalb von einer Woche ab Übergabe schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Mängelbilder sind so genau wie möglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Garantieversprechen in Zusammenhang mit der Freiheit von Rechten Dritter werden nicht abgegeben. Für den Fall, dass der Auftraggeber wegen Verletzung oder angeblicher Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen werden sollte, wird I.T.C. den Auftraggeber nicht von diesen Ansprüchen freistellen. Es ist Sache des Auftraggebers, die Rechtefreiheit zu prüfen.
(5) Wird die Leistung durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung.
(6) Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten des Kunden bleiben von den vorgenannten Regelungen unberührt.
§11 DURCHFÜHRUNG/STORNIERUNG VON SEMINAREN
(1) Die Buchung eines Seminares (Seminare sind: Veranstaltungen jeglicher Natur wie Workshops, Sessions et al.) ist für den Kunden verbindlich.
(2) Wird ein gebuchter Seminartermin kundenseitig nicht wahrgenommen, tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder storniert, so ist ungeachtet dessen der vereinbarte Rechnungsbetrag in voller Höhe zu zahlen, abzüglich ersparter Aufwendungen, die I.T.C. mit 50% des Rechnungsbetrages pauschalisiert. Dem Kunden steht im Einzelfall der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
(3) Wenn I.T.C. auf Wunsch des Kunden einen gebuchten Seminartermin verschiebt, so bleibt die ursprüngliche Fälligkeit der Rechnung und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung des Kunden davon unberührt.
(4) I.T.C. behält sich die Nichtdurchführung einer Veranstaltung vor, z.B. bei Ausfall von Referenten/ Trainer oder aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse. Bei derartigem Ausfall eines Seminars besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. I.T.C. kann in solchen Fällen nicht zum Ersatz des Schadens, insbesondere auch von Reise- und Übernachtungskosten, Arbeitsausfall, entgangenem Gewinn oder Ansprüchen Dritter verpflichtet werden; vom Kunden geleistete Zahlungen werden von I.T.C. zurückerstattet.
(5) Vorstehendes gilt ebenso bei Ausfall eines Seminares durch Verhinderung des Trainers wegen Krankheit, Unfall, hindernden Ereignissen im Bahn-, Flug- Straßenverkehr oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse.
§12 SALVATORISCHE KLAUSEL
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so soll das die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht beeinträchtigen. Die Parteien sind verpflichtet zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
§13 SCHLUSSBESTIMMUNG / GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT
(1) Alle Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Sie können auch mittels Telefax oder E-Mail übersandt werden. Dies gilt auch für von I.T.C. erstellte Rechnungen.
(2) Der Erfüllungsort ist der Ort, der in dem Vertrag mit dem Kunden festgelegt worden ist.
(3) Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten das Gericht Langen/Hessen. Zusätzlich kann I.T.C. ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.
FÜR PROJEKTE GELTEN NACHSTEHENDE AGB:
I.T.C. Incentive Training Communication GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Projekte(AGB)
§1 GELTUNGSBEREICH UNSERER AGB
Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere nachstehenden AGB. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Etwaigen abweichenden AGB unserer Auftraggeber wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich speziell bestätigt worden sind. Gleiches gilt für mündliche Zusagen und Nebenabreden.
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Produkte und Leistungen gelten diese AGB als angenommen.
Alle Leistungen im Rahmen eines Angebotes/einer Vereinbarung verstehen sich als Dienstleistung im Sinne eines Dienstvertrages.
§2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
Alle Angebote erfolgen freibleibend.
Ein Angebot gilt dann als angenommen, wenn dieses von I.T.C. schriftlich bestätigt wurde oder mit dem ersten Tätigwerden im Sinne des Angebotes oder der Entgegennahme unserer Produkte oder Entgegennahme der Leistung.
§3 AUFTRAGSUMFANG
Maßgebliche Grundlage für die Art und den Umfang der von I.T.C. Incentive Training Communication GmbH, im weiteren I.T.C. genannt, zu erbringenden Leistungen und für das vom Auftraggeber an I.T.C. zu entrichtende Entgelt bildet der zwischen dem Auftraggeber und I.T.C. geschlossene Vertrag.
Der Auftraggeber kann I.T.C. über die im Angebot dargestellten Leistungen hinaus Vorschläge zu weiteren, in diesem Angebot noch nicht erfassten, Aufgabenstellungen unterbreiten. Kommt es in diesem Zusammenhang zu einer Erweiterung des Leistungsumfanges, ist dieser schriftlich zu fixieren. I.T.C. steht es frei, diesen Vorschlägen zu entsprechen, sie abzulehnen oder ein eigenständiges Angebot im Rahmen eines gesonderten Auftrages zu unterbreiten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, I.T.C. vollständig über sein Projekt zu informieren. Bei der Kalkulation der Leistungen geht I.T.C. von der Richtigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen aus. Sollten diese Informationen nicht zutreffen oder unvollständig sein und dadurch mehr Aufwendungen notwendig werden, wird das Angebot grundsätzlich unverbindlich und von I.T.C. entsprechend neu kalkuliert bzw. sind die bereits zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Preise dem erhöhten Aufwand angemessen anzupassen, falls sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Informationen des Auftraggebers erst im Rahmen der Auftrags- bzw. Projektrealisierung ergibt.
ANSPRECHPARTNER
I.T.C. setzt für die ihm übertragenen Aufgaben einen Projektleiter ein. Dieser ist für die eingesetzten Mitarbeiter von I.T.C. verantwortlich und steht dem Auftraggeber bei auftretenden Fragen zur Verfügung.
Der Auftraggeber benennt seinerseits einen verantwortlichen Mitarbeiter, mit dem I.T.C. die detaillierte Vorgehensweise verbindlich abstimmt. Dieser steht während der vereinbarten Arbeitszeit bei auftretenden Fragen und Problemen als kompetenter sowie entscheidungsbefugter Ansprechpartner zur Verfügung.
Diese als Ansprechpartner benannten Beauftragten des Auftraggebers sind ermächtigt, alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben, welche projektbezogenen Charakter haben, insbesondere auch solche, die für einen zügigen Fortgang der Ausführung der Arbeiten notwendig sind.
§4 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGSGEBERS
Der Auftraggeber wird I.T.C. im Rahmen der Ausführung der zu erbringenden Leistungen jede notwendige Unterstützung und Mitwirkung (wie z. B. Informationen, Sachmittel, Rechenzeiten, Testdaten, Arbeitsplätze usw.) unentgeltlich gewähren.
I.T.C. setzt für eine erfolgreiche Projektrealisierung voraus, dass der Auftraggeber im Bereich seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen für die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter von I.T.C. im DV- und im übrigen Arbeitsumfeld schafft, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Insbesondere sind die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
I.T.C. setzt weiter voraus, dass die zur Durchführung notwendigen Arbeits- und Kommunikationsmittel, einschließlich eines geeigneten Arbeitsplatzes vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, nach Beendigung des Projektes fachlich qualifiziertes Personal zur weiteren Betreuung der Projektleistung zur Verfügung zu stellen, um die allgemeine Betreuung übernehmen zu können.
§5 PROJEKTBESPRECHUNGEN
Die in Projektbesprechungen festgelegten Änderungen und Beschlüsse werden I.T.C. schriftlich sowie zeitnah zur Verfügung gestellt. Sollten Fehler oder Missverständnisse daraus erkenntlich sein bzw. wichtige Detailabsprachen darin fehlen, ist der jeweilige Vertragspartner umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.
§6 TERMINE
Die Einhaltung der Termine durch I.T.C. setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten selbständig, qualifiziert und termingerecht gemäß dem vereinbarten Terminplan nachkommt und insbesondere die von I.T.C. erbetenen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben erteilt.
Werden diese Pflichten nicht erfüllt oder verzögert sich die Durchführung der Arbeiten durch die Außerachtlassung der Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers oder durch sonstige Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so verlängert sich der Zeitplan entsprechend und die Fristen werden angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung verlängert.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Terminverschiebungen rechtzeitig mitzuteilen, damit I.T.C. aufgrund dieser Informationen disponieren kann. Ungeplante Wartezeiten gelten als Arbeitzeiten, es sei denn, I.T.C. hatte den Eintritt der ungeplanten Wartezeit zu vertreten.
I.T.C. informiert den Auftraggeber darüber, wenn Arbeiten nicht durchgeführt werden können aus Gründen, für die I.T.C. nicht verantwortlich ist oder wenn andere termingefährdende Situationen bei der Abwicklung des Auftrages auftreten. Die Information erfolgt an den für das Projekt zuständigen Projektleiter oder den Ansprechpartner.
Um alle Termine fristgerecht einhalten zu können, sind vor Beginn der Arbeiten alle dafür notwendigen Voraussetzungen durch den Auftraggeber zu schaffen.
§7 VERGÜTUNG
Mit Zustandekommen des Vertrages sind vom Auftraggeber 1/3 der vereinbarten Vergütung im Voraus an I.T.C. zu entrichten.
Das verbleibende Projekthonorar (2/3) wird über die Laufzeit in gleichen Monatsraten jeweils zum Beginn des Monats fällig.
Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
Ist der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, behält sich I.T.C. vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen nicht auszuführen
Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von I.T.C. getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von I.T.C. für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
Der Auftraggeber trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter.
§8 ABNAHME UND ÜBERGABE DER LEISTUNGEN
Für den Fall einer vereinbarten Abnahme der von I.T.C. erbrachten Leistungen wird durch I.T.C. ein Übergabeprotokoll erstellt. Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift, dass alle Leistungen im Rahmen des Auftrages erbracht und übergeben wurden und der Auftrag abgeschlossen ist. Das unterzeichnete Übergabeprotokoll berechtigt I.T.C. zur Rechnungslegung bezüglich der Restforderung.
Sind zwischen I.T.C. und dem Auftraggeber Teilleistungen vereinbart, gilt der vorherige Absatz für diese Teilleistungen entsprechend.
Bewirkt I.T.C. nach Übergabe des Projektes Leistungen an den Auftraggeber, werden diese gesondert und auf der Grundlage der jeweiligen aktuellen Preisliste von I.T.C. in Rechnung gestellt, es sei denn, der Auftraggeber hat mit I.T.C. diesbezüglich einen gesonderten Vertrag (z. B. in Form eines Wartung- und/oder Hotlinevertrags) geschlossen.
§9 HÖHERE GEWALT
Bei unvorhersehbaren Ereignissen im Sinne von höherer Gewalt (wie Wetterunbilden, Kriegen, militärischen Aktionen, Streik, Aussperrung usw.) treten die zeitlichen Verpflichtungen, die sich I.T.C. auferlegt hat, für deren Dauer außer Kraft.
§10 HAFTUNG
I.T.C. übernimmt keine Haftung für die von einem Hersteller zugesicherten Funktionalitäten in den Produkten und ist für verdeckte Mängel z. B. in eingesetzter Software nicht verantwortlich; ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Ausschluss einer eigenen Haftung wird I.T.C. aber ständig bemüht sein, sich an deren Fehlerbehebung aktiv zu beteiligen.
Der Ersatz von reinen Vermögensschäden z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall gleich aus welchem Rechtsgrund, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet I.T.C. nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
I.T.C. setzt als unbedingt erforderlich voraus, dass beim Auftraggeber eine jederzeit funktionsfähige Datensicherung vorliegt.
Die Durchführung und Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber, es sei denn I.T.C. hätte sich hierzu ausdrücklich schriftlich verpflichtet.
I.T.C. haftet nicht für auftretende Mängel, die im Zusammenhang mit einer durch den Auftraggeber vorgenommenen oder sonst wie veranlassten Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen stehen. Es obliegt dem Auftraggeber nachzuweisen, dass auftretende Mängel nicht kausal auf einer Änderung der Systemumgebung oder sonstigen Fremdeinflüssen beruhen.
Stellt sich heraus, dass I.T.C. Leistungen zur Fehlerbeseitigung vorgenommen hat, für die I.T.C. tatsächlich nicht gewährleistungspflichtig gewesen ist, hat der Auftraggeber I.T.C. den Aufwand auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Leistungsbewirkung gültigen Preisliste gegen Rechnungsstellung zu entgelten.
§11 VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
Die Vertragspartner verpflichten sich zur streng vertraulichen Behandlung aller ihnen im Rahmen dieses Vertrages zugänglich werdenden Kenntnisse und Informationen aus dem Bereich des jeweiligen anderen Vertragspartners.
Der Auftraggeber ermächtigt uns und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
Die persönlichen Daten des Auftraggebers werden von uns zur Abwicklung der Aufträge, eventueller Reklamationen und zu Auftraggeberinformationszwecken gespeichert und verwendet.
Es werden keine personenbezogenen Auftraggeberdaten von uns an Dritte weitergegeben.
Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Auftragsabwicklung die Übermittlung von Daten erfordern.
In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang jedoch auf das erforderliche Minimum.
Der Auftraggeber hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.
§12 ABWERBEKLAUSEL
Der Auftraggeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, Angestellte von I.T.C. und sonstige mit I.T.C. vertraglich gebundene Personen, die im Rahmen dieses Vertrages zwischen den Parteien mit einer Leistungserbringung für den Auftraggeber befasst sind, für das eigene Unternehmen oder Dritte abzuwerben bzw. Abwerbeaktivitäten zu unterstützen.
Zeitlich gilt diese Unterlassungsverpflichtung für die gesamte Laufzeit des zwischen beiden Vertragsparteien geschlossenen Vertrages und weitere zwölf Monate ab dessen Beendigung.
Abwerbung im vorgenannten Sinn ist jedes mittelbare oder unmittelbare Einwirken auf einen Angestellten von I.T.C. oder sonstige mit I.T.C. vertraglich gebundene Personen mit dem Ziel, diesen zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder des Eingehens eines Dienstvertrages mit dem Auftraggeber oder Dritten direkt oder indirekt zu veranlassen.
§13 EIGENTUM UND URHEBERRECHT
Die Rahmen unserer Leistungserbringung/ unserer Veranstaltungen ausgehändigten Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – weder in vollem Umfang, noch in Auszügen – ohne Einwilligung der I.T.C. vervielfältigt oder sonstig, insbesondere auch nicht gewerblich, genutzt werden.
§14 SEMINARPROJEKTE
Für Seminarprojekte gilt:
(1)Die Umsetzung/Durchführung eines gebuchten Seminares, einer gebuchten sonstigen Dienstleistung ist für den Kunden verbindlich.
Wird ein gebuchter Seminartermin kundenseitig nicht wahrgenommen, tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder storniert, so ist ungeachtet dessen der vereinbarte Rechnungsbetrag in voller Höhe zu zahlen, abzüglich ersparter Aufwendungen, die I.T.C. mit 10% des Rechnungsbetrages pauschalisiert. Dem Kunden steht im Einzelfall der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
(2)Wenn I.T.C. auf Wunsch des Kunden einen gebuchten Seminartermin verschiebt, so bleibt die ursprüngliche Fälligkeit der Rechnung und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung des Kunden davon unberührt.
(3)I.T.C. behält sich die Abgabe einer Veranstaltung vor, z.B. bei Ausfall von Referenten/ Trainer oder aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse. Bei derartigem Ausfall eines Seminars besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. I.T.C. kann in solchen Fällen nicht zum Ersatz des Schadens, insbesondere auch von Reise- und Übernachtungskosten, Arbeitsausfall, entgangenem Gewinn oder Ansprüchen Dritter verpflichtet werden. Gleiches gilt bei Ausfall eines Seminares durch Verhinderung des Trainers wegen Krankheit, Unfall, hindernden Ereignissen im Bahn-, Flug- Straßenverkehr oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse.
§15 BETEILIGUNG DRITTER
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich von I.T.C. tätig werden, hat der Auftraggeber / Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. I.T.C. hat es gegenüber dem Auftraggeber / Kunden nicht zu vertreten, wenn sie aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber / Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
§16 LAUFZEIT, KÜNDIGUNG
Projektverträge, befristete Dienstleistungsverträge enden zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigungserklärung bedarf.
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine der Vertragsparteien ihre aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten gröblich verletzt.
Dienstleistungen, die im Folgemonat nach der Kündigung an den Auftraggeber / Kunden übermittelt werden, weil sie den Leistungszeitraum noch betreffen, werden dem Auftraggeber gesondert nachberechnet.
§17 SONSTIGES
Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des §354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§18 SCHLUSSBESTIMMUNG / GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT
(1) Alle Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Sie können auch mittels Telefax oder E-Mail übersandt werden. Dies gilt auch für von I.T.C. erstellte Rechnungen.
(2) Der Erfüllungsort ist der Ort, der in dem Vertrag mit dem Kunden festgelegt worden ist.
(3) Soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten das Gericht Langen/Hessen. Zusätzlich kann I.T.C. ihre Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.
§19 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder enthält dieser Vertragstext eine Regelungslücke, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der angestrebten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.